Gebühren

Neben Standarddokumenten wie Verordnungen oder AU-Bescheinigungen hält unser Gesundheitswesen unzählige Formulare und Fragebögen bereit, die Sie von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen sollen; oft werden aber auch von Patienten ganz bestimmte Bescheinigungen gewünscht. Grundsätzlich sind jegliche Dokumente nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen, wenn diese auf vereinbarten Vordrucken oder auf besonderes Verlangen der Kassen bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt werden. Die Gebühren für das Erstellen anderer Dokumente und die damit verbundenen medizinischen Maßnahmen werden nach der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet und müssen entweder vom Patienten oder von der anfordernden Stelle getragen werden.

Tipp: Fordert Sie z. B. eine Behörde oder Ihr Arbeitgeber zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf, dann fragen Sie grundsätzlich nach, ob die Kostenübernahme geregelt ist!

Kurzes Attest – € 8,00€ entspricht Ziffer 70 mit dem Faktor 3,43

Kurzbescheinigungen wie Anwesenheitsbescheinigung, Unterrichtsbefreiungsatteste (Atteste bei Akuterkrankungen sind für Schüler kostenlos), Prüfungsfähigkeit, Notwendigkeit eines Messgerätes usw.
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 70)

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht – € 17,43

Krankheits-/Befundbericht, Textbescheinigungen, auf Wunsch des Patienten ausgestellte Bescheinigungen z.B. für Kindergarten, Schule, Sportverein oder Reiserücktritt
(Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 75)

Gesundheitszeugnis für den Arbeitgeber – € 52,29 (zzgl. Labordiagnostik)

Viele Arbeitgeber verlangen von neu eingestellten Mitarbeitern die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, insbesondere sollen meist ansteckende Krankheiten ausgeschlossen werden. Um dies bestätigen zu können, ist eine körperliche Untersuchung und je nach Fragestellung auch eine Laboruntersuchung erforderlich; das Ausstellen eines derartigen Zeugnisses nach Aktenlage ist nicht möglich.

Das Attest selbst wird nach GOÄ-Ziffer 75 mit € 17,43 berechnet; für die körperliche Untersuchung fällt nach GOÄ-Ziffer 8 eine Gebühr von 34,86 an (zusammen € 52,29). Etwaige Blutanalysen werden Ihnen vom Labor gesondert in Rechnung gestellt.

Wie kommen diese Gebühren zustande?

Die Gebühren für ärztliche Leistungen, d. h. sowohl Untersuchungen und Behandlungen als auch Verwaltungsmaßnahmen sind bundeseinheitlich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt. Für jede Maßnahme ist eine Basisgebühr definiert, die je nach Aufwand mit einem Steigerungsfaktor multipliziert wird. Für eine dem durchschnittlichen Umfang entsprechende Leistung beträgt dieser Faktor 2,3; bei besonders umfangreichen Leistungen kann die Basisgebühr auch mit dem Faktor bis 6,5++ multipliziert werden.

Ein Beispiel: Die Basisgebühr für ein einfaches Attest beträgt € 2,33 (GOÄ Ziffer 70; 40 Punkte); multipliziert mit dem Steigerungssatz 3,43 für eine dem durchschnittlichen Umfang entsprechende Leistung ergibt dies eine Gebühr von € 8,00€.