Quartalsübergreifende Gültigkeit von Überweisungen

Immer wieder haben wir es mit Fragen und Unsicherheiten bezüglich der quartalsübergreifenden Überweisung zu tun. Grundsätzlich gilt, dass eine Überweisung immer im aktuellen Quartal und auch im Folgequartal Gültigkeit hat.

Hierzu hat sich auch in einem Brief die KV-Hessen geäußert, den wir im folgenden für Sie bereitgestellt haben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

ist ein Überweisungsschein im Falle einer quartalsübergreifenden Behandlung gültig oder nicht? Diese oft gestellte Frage möchten wir Ihnen mit dem heutigen Rundschreiben beantworten. Darüber hinaus geben wir Ihnen Beispiele aus dem Praxisalltag, um Ihnen die quartalsübergreifende Verwendung von Überweisungen zu erleichtern.

Manche Praxen nehmen Überweisungen aus dem Vorquartal nicht mehr an oder fordern Überweisungen aus dem aktuellen Quartal an. Ein solches Vorgehen ist nicht erforderlich. Denn grundsätzlich gilt: Überweisungsscheine (Muster 6) sind quartalsübergreifend gültig, ihre Gültigkeit orientiert sich nicht an Quartalsgrenzen.

Eine seit dem 1. Oktober 2019 geltende Ergänzung der Vordruckerläuterungen zum Überweisungsschein stellt klar, dass eine im Vorquartal ausgestellte Überweisung auch im Folgequartal weiterverwendet werden kann. Das gilt sowohl, wenn eine Behandlung nicht innerhalb eines Quartals abgeschlossen wird, wie auch dann, wenn der auf Überweisung tätig werdende Arzt die Behandlung erst im Folgequartal beginnt. Eine erneute Ausstellung eines Überweisungsscheins ist demnach nicht erforderlich.

Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder einen anderen gültigen Behandlungsausweis des zuständigen Kostenträgers vorweisen kann.

Eine Überweisung reicht als alleiniger Versicherungsnachweis nicht aus. Demnach ist ein Einlesen der eGK grundsätzlich erforderlich. So regelt es die Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).

Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist an den ausgestellten Überweisungsschein gebunden. In seiner Abrechnung kennzeichnet er, dass die Behandlung auf Grundlage einer Überweisung erfolgt ist. Nicht mehr gültig ist die Regelung, dass eine Überweisung nur zur Abrechnung in einem Quartal genutzt werden kann. Eine quartalsbezogene Abrechnung ist jedoch weiterhin erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen – unabhängig vom Ausstellungsdatum der Überweisung – immer an dem Tag abzurechnen sind, an dem der Leistungsinhalt einer Gebührenordnungsposition (GOP) vollständig erbracht wurde.

Beispiele

  • Der Hausarzt stellt am 20. Juni einen Überweisungsschein zur Magnetresonanztherapie (MRT) des Knies aus. Einen Termin beim Radiologen bekommt der Patient am 15. Juli. Die Überweisung vom 20. Juni (Quartal 2) ist für die Inanspruchnahme am 15. Juli (Quartal 3) gültig.
     
  • Der Hausarzt stellt am 20. Juni eine Überweisung zur MRT des Knies sowie zum Röntgen des Fußes aus. Einen Termin zum Röntgen bekommt der Patient am 21. Juni (Quartal 2), einen Termin zur MRT am 15. Juli (Quartal 3). Für die Inanspruchnahme zur MRT am 15. Juli ist kein erneuter Überweisungsschein erforderlich, da es sich um eine In-anspruchnahme des Radiologen im Folgequartal handelt. Die Leistung vom 21. Juni (Röntgen) ist im Quartal 2, die Leistung vom 15. Juli (MRT) im Quartal 3 abzurechnen.
     
  • Ein Patient mit Diabetes Typ 2 erhält am 20. Juni (Quartal 2) eine Überweisung zur augenärztlichen Kontrolle, um eine Netzhautveränderung auszuschließen. Einen Termin erhält er am 30. Juni (Quartal 2), dabei erhebt der Augenarzt die Anamnese. Weitere notwendige Leistungen führt der Augenarzt am 1. Juli und damit im Folgequartal (Quartal 3) durch. Die Überweisung behält auch hier über den Quartalswechsel hinaus ihre Gültigkeit.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender

Dr. med. Eckhard Starke
stv. Vorstandsvorsitzender