eAU Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1.1.2023
1. Stufe: elektronischer Versand an Krankenkassen
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen zukünftig nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragsärztinnen und -ärzte die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Für die elektronische Übermittlung sollen sie die TI nutzen, direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus mit Hilfe eines KIM-Dienstes. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Diese erstellt der Arzt mithilfe des PVS und gibt sie dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten.
Der Gesetzgeber hat Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Hierfür sollten Praxen in enger Abstimmung mit dem Hersteller das Software-Update für die eAU installieren. Sollte der digitale Versand an die Krankenkassen noch nicht möglich sein, werden den Patienten alle drei Ausdrucke (Arbeitgeber, Versicherter, Krankenkasse) mitgegeben. Weiteres zum Ersatzverfahren ist auch unter dem Punkt Empfehlung zur Umsetzung der eAU beschrieben.
2. Stufe: Krankenkassen versenden an Arbeitgeber
Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.
Ihr Arbeitgeber kann sich zwecks Einsicht unter: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ registrieren und die eAU´s aller Krankenkassen einsehen, drucken etc.