Überweisung vs. Einweisung ins Krankenhaus
Was ist legal, wo beginnt der Betrug durch Krankenhäuser.
Immer wieder kommen Patienten mit dem Wunsch auf uns zu, eine Einweisung in eine Krankenhaus auszustellen für eine ambulante Behandlung. Häufiges Beispiel hierfür ist die Einweisung in die Klinik zur Darmspiegelung (Koloskopie). Diese Einweisung darf aber von unserer Seite nicht ausgestellt werden, da dies eine ambulante Untersuchung ist und normalerweise in einer Praxis durchgeführt wird. Eine Einweisung in ein Krankenhaus darf nur ausgestellt werden, wenn klar erkennbar ist, dass der Patient aufgrund der Erkrankung oder des geplanten Eingriffs über Nacht in der Klinik bleiben muss.
Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Der Flyer Einweisung-Überweisung erklärt Patienten die Grundsätze der Ein- beziehungsweise Überweisung. Der Vordruck für das Krankenhaus dient Ärzten und Psychotherapeuten als Argumentationshilfe und Leitfaden gegenüber den Kollegen im Krankenhaus.
Es ist nicht zulässig
- eine Einweisung ins Krankenhaus für eine klar erkennbar ambulante Versorgung auszustellen.
- für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung auszustellen (weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre oder sonstige Leistungen).
- eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen. Dies gilt sowohl für eine zweite Einweisung nach dem die stationäre Aufnahme vorbereitenden Terminen, als auch für eine zweite Einweisung zur ambulanten Nachsorge (wie Kontrolluntersuchung, Wiedervorstellungstermin). Eine Einweisung ist grundsätzlich so lange gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird (auch: vorstationäre Untersuchung und Behandlung).
Vor- und nachstationäre Versorgung gehören innerhalb von fünf Tagen vor Aufnahme und 14 Tagen nach Entlassung des Patienten grundsätzlich zur Aufgabe des Krankenhauses. Die Klinik kann für diese Leistungen keine zusätzliche Ein- oder Überweisung verlangen, allerdings kann sie niedergelassene Vertragsärzte ausdrücklich mit den Leistungen beauftragen. Dann muss das Krankenhaus die beauftragten Niedergelassenen aber auch vergüten. Nach Ablauf der 14 Tage dürfen Kliniken Patienten nur nach Rücksprache mit dem Vertragsarzt behandeln.
Um mehr Klarheit und Sicherheit für Ärzte zu schaffen und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, haben die KVH und die Hessische Krankenhausgesellschaft e.V. (HKG) gemeinsame Hinweise zu Einweisungen ins Krankenhaus erarbeitet – im Sinne einer gut funktionierenden sektorenübergreifenden Versorgung für die Patienten.
Grundlage der Hinweise sind die geltenden Regelungen im SGB V und die „Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung“ (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Es gilt grundsätzlich: ambulant vor stationär. Ein- beziehungsweise Überweisungen von Patienten, deren Behandlung nicht die Mittel eines Krankenhauses erfordert, sind also zu vermeiden.
- Doch wann ist eine Verordnung zur (teil-)stationären oder ambulanten Behandlung im Krankenhaus notwendig?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Und wer entscheidet über die stationäre Aufnahme und den weiteren Behandlungsablauf?
Die gemeinsamen Hinweise geben Ärzten Antworten auf diese Fragen. Sie informieren sie anhand konkreter Fallbeispiele darüber, was zu tun ist, wenn das Krankenhaus keine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung hat, wer abhängig vom Sachverhalt der Leistungserbringer ist und unter welchen Voraussetzungen Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.
Sie geben einen Überblick über
- die verschiedenen Arten der Krankenhausbehandlungen
- Informationen rund um die Ermächtigung von Krankenhausärztinnen und -ärzten zur ambulanten Behandlung
- Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlungen
- Auskunftspflichten.
Die gemeinsamen Hinweise erheben keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit, sondern konzentrieren sich auf die am häufigsten gestellten Fragen. Es ist es kaum möglich, sämtliche in der Realität möglichen Konstellationen und Sachverhalte zu erfassen. zuletzt aktualisiert am: 03.02.2020